Minijobber sind schon erstaunliche Menschen.
Sie werden offenbar nie krank.
Sie brauchen keinen Urlaub.
Und wenn ein Feiertag auf ihren ganz normalen Arbeitstag fällt, haben sie selbstverständlich einfach frei – unbezahlt natürlich.
Zumindest könnte man das glauben, wenn man sich anschaut, wie Minijobs in manchen Unternehmen behandelt werden. 😉
Dabei ist ein Minijob arbeitsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis zweiter Klasse.
Minijobber sind Arbeitnehmer. Punkt.
Und damit haben sie grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Arbeitnehmer auch – zum Beispiel auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Bezahlung an Feiertagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2026 kommt noch eine Zahl dazu, die inzwischen vermutlich jeder schon einmal gehört hat:
603 Euro.
So hoch ist seit dem 1. Januar 2026 die monatliche Verdienstgrenze beim Minijob. Doch genau da fangen die Missverständnisse meistens erst an.
Denn 603 Euro bedeuten nicht automatisch:
„Mehr darf der Mitarbeiter in keinem Monat verdienen.“
Und sie bedeuten auch nicht:
„Solange höchstens 603 Euro auf der Abrechnung stehen, ist alles gut.“
Lohn wäre schließlich viel zu langweilig, wenn es so einfach wäre. 😏
Also schauen wir uns das Gscheidhaferl-mäßig einmal genauer an.
603 EURO – UND WAS DIE GRENZE EIGENTLICH BEDEUTET
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei 603 Euro im Monat.
Die Zahl kommt übrigens nicht aus irgendeiner geheimnisvollen Lohntabelle. Die Minijob-Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, bewegt sich auch die Minijob-Grenze mit.
2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich die neue Grenze von 603 Euro.
Viel wichtiger ist aber etwas anderes:
Die 603 Euro sind keine starre Monatsgrenze.
Entscheidend ist grundsätzlich der regelmäßige Verdienst, der bei Beginn der Beschäftigung beziehungsweise bei einer Änderung vorausschauend betrachtet wird.
Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate liegt die Verdienstgrenze 2026 bei insgesamt 7.236 Euro.
Das bedeutet auch:
Ein Minijobber darf in einem Monat durchaus einmal mehr als 603 Euro und in einem anderen Monat weniger verdienen. Schwankender Verdienst macht aus einem Minijob nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Entscheidend ist das Gesamtbild – nicht der nervöse Blick auf einen einzelnen Monat.
Und weil das noch nicht kompliziert genug klingt, gibt es natürlich auch Situationen, in denen sogar die Jahresgrenze überschritten werden darf.
Aber dazu kommen wir gleich. 😉
MEHR ALS 603 EURO? NICHT GLEICH DIE SIRENEN ANWERFEN.
Ein Monat mit mehr als 603 Euro bedeutet also noch lange nicht automatisch: Minijob kaputt.
Interessant wird es dann, wenn durch einen höheren Verdienst auch die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro überschritten wird.
Und selbst dafür gibt es eine Ausnahme.
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze kann weiterhin unschädlich sein.
2026 gilt dabei: In höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres darf der Verdienst die monatliche Grenze überschreiten. In diesen Monaten darf er jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen – also 1.206 Euro.
Damit können unter diesen Voraussetzungen innerhalb eines Zeitjahres sogar bis zu 8.442 Euro verdient werden, ohne dass der Minijob allein deshalb seinen Status verliert.
Und jetzt kommt das kleine, aber ziemlich wichtige Wort:
UNVORHERSEHBAR.
Fällt zum Beispiel plötzlich eine Kollegin wegen Krankheit aus und der Minijobber übernimmt zusätzliche Schichten, kann das ein unvorhersehbarer Anlass sein.
Wenn dagegen jedes Jahr im Weihnachtsgeschäft, während der Biergartensaison oder zur Erntezeit mehr Arbeit anfällt, ist das nicht plötzlich vom Himmel gefallen.
Saison ist keine Überraschung. Weihnachten übrigens auch nicht. 😉
Genau deshalb lohnt es sich, bei einem höheren Verdienst nicht nur auf die Zahl zu schauen, sondern auch darauf, warum sie entstanden ist.
MINIJOBBER SIND ARBEITNEHMER. PUNKT.
Ein Minijob ist klein beim Verdienst.
Aber nicht beim Arbeitsrecht.
Minijobber haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Rechte wie andere Arbeitnehmer auch. Dazu gehören unter anderem bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Bezahlung von Feiertagen.
Trotzdem begegnet mir immer wieder eine erstaunliche Spezies von Minijobbern.
Die werden nie krank.
Die brauchen keinen bezahlten Urlaub.
Und Feiertage? Die arbeiten sie einfach irgendwann nach.
Praktisch für den Arbeitgeber.
Nur leider falsch. 😉
KRANK IST KRANK. AUCH FÜR 603 EURO.
Wird ein Minijobber arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – wie bei anderen Arbeitnehmern auch.
Nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung kann dieser Anspruch im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen bestehen.
Aus „Du bist heute nicht da“ wird also nicht automatisch:
„Dann gibt’s heute auch kein Geld.“
URLAUB IST NICHT NUR WAS FÜR VOLLZEITKRÄFTE.
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wie viele Urlaubstage ihnen mindestens zustehen, richtet sich dabei grundsätzlich danach, an wie vielen Tagen pro Woche sie regelmäßig arbeiten – nicht danach, wie viele Stunden sie an diesen Tagen leisten.
Wer beispielsweise regelmäßig an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei einer zugrunde gelegten Sechs-Tage-Woche einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von acht Arbeitstagen im Jahr.
Und ja:
BEZAHLTEN Urlaub.
Sonst wäre es einfach nur Freizeit. 😏
UND DANN WÄREN DA NOCH DIE FEIERTAGE.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte, darf der Arbeitgeber nicht einfach sagen:
„Prima. Dann kommst du eben am Samstag.“
Die Arbeitszeit, die wegen des Feiertags ausfällt, ist grundsätzlich zu vergüten. Sie muss auch nicht nachgearbeitet werden.
Was allerdings nicht funktioniert: Arbeitszeiten künstlich so zu verschieben, dass Feiertage regelmäßig umgangen werden.
Kurz gesagt:
603 Euro Verdienstgrenze bedeuten nicht 603 Euro Arbeitsrecht.
Minijobber sind Arbeitnehmer.
Und Arbeitnehmer haben Rechte.
WAS ZÄHLT EIGENTLICH ZU DEN 603 EURO?
Bei der Prüfung eines Minijobs kommt es nicht einfach darauf an, welcher Betrag am Monatsende auf der Abrechnung steht.
Entscheidend ist, welcher Verdienst für die Minijob-Grenze berücksichtigt werden muss.
Zum regelmäßigen Verdienst gehört zunächst einmal das laufende Arbeitsentgelt. Aber auch Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind – zum Beispiel vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld – müssen grundsätzlich bei der vorausschauenden Betrachtung berücksichtigt werden.
Ein kleines Beispiel:
Ein Mitarbeiter verdient jeden Monat 600 Euro.
Sieht nach Minijob aus.
Bekommt er aber zusätzlich jedes Jahr ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld von 600 Euro, sieht die Rechnung plötzlich anders aus:
600 Euro × 12 Monate + 600 Euro = 7.800 Euro.
Und damit liegen wir über der Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.
Der Blick nur auf die monatlichen 600 Euro reicht also nicht.
ABER NICHT ALLES, WAS AUSGEZAHLT WIRD, ZÄHLT AUTOMATISCH MIT.
Und jetzt wird es lohnig. 😏
Bestimmte Zahlungen können bei der Beurteilung der Verdienstgrenze außen vor bleiben, wenn die jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu können beispielsweise bestimmte steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge gehören.
Das bedeutet:
Auf einer Abrechnung kann durchaus einmal ein Auszahlungsbetrag stehen, der höher als 603 Euro ist, ohne dass deshalb automatisch die Minijob-Grenze überschritten wurde.
Aber – und das ist mir wichtig:
„Zuschlag“ draufschreiben und aus den 603 Euro herausrechnen funktioniert nicht.
Ob eine Zahlung bei der Minijob-Grenze berücksichtigt werden muss, hängt davon ab, was gezahlt wird und unter welchen Voraussetzungen.
Deshalb würde ich bei zusätzlichen Vergütungen niemals nach dem Motto abrechnen:
„Wird schon irgendwie Minijob sein.“
Das ist keine Lohnart. 😉
EIN MINIJOB, ZWEI MINIJOBS, DREI MINIJOBS?
Ja, man kann mehrere Minijobs haben.
Aber bevor jetzt jemand anfängt, Minijobs zu sammeln wie andere Leute Bonuspunkte: Es kommt darauf an, was daneben noch passiert. 😉
Wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann grundsätzlich mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze nebeneinander ausüben.
Dann werden die Verdienste allerdings zusammengerechnet.
Und zusammen dürfen sie im regelmäßigen Durchschnitt die Minijob-Grenze nicht überschreiten.
Zwei Minijobs mit jeweils 300 Euro?
Kann funktionieren.
Zwei Minijobs mit jeweils 500 Euro?
Eher kein Minijob-Doppelpack.
UND MIT EINER HAUPTBESCHÄFTIGUNG?
Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf daneben einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Kommt ein weiterer hinzu, wird dieser grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig – mit Besonderheiten bei der Arbeitslosenversicherung.
Deshalb gehört bei der Einstellung eines Minijobbers für mich immer eine ziemlich unspektakuläre, aber wichtige Frage dazu:
„Haben Sie noch weitere Beschäftigungen?“
Und die Antwort sollte anschließend nicht irgendwo zwischen Kaffeetasse und Posteingang verschwinden. 😏
Denn Arbeitgeber müssen beurteilen können, ob die Voraussetzungen für einen Minijob tatsächlich vorliegen.
Minijob heißt eben nicht: weniger hinschauen.
Manchmal sogar eher das Gegenteil.
KLEINER JOB. ABER BITTE RICHTIG.
Minijobs sind praktisch.
Für Unternehmen genauso wie für Arbeitnehmer.
Aber „geringfügig beschäftigt“ bedeutet nicht „geringfügig wichtig“.
603 Euro Verdienstgrenze, schwankende Arbeitszeiten, zusätzliche Vergütungen, Urlaub, Krankheit, Feiertage oder mehrere Beschäftigungen – ein Minijob kann schneller ein bisschen mehr Aufmerksamkeit brauchen, als sein Name vermuten lässt.
Und genau deshalb lohnt es sich, vorher sauber hinzuschauen statt hinterher hektisch zu reparieren.
Für Arbeitgeber heißt das vor allem:
Nicht nur fragen, was monatlich ausgezahlt wird.
Sondern auch:
Was wurde vereinbart?
Welche Zahlungen sind zu erwarten?
Gibt es weitere Beschäftigungen?
Wie sind Arbeitszeit und Urlaub geregelt?
Und passt das Gesamtbild überhaupt noch zu einem Minijob?
Denn am Ende ist die wichtigste Erkenntnis eigentlich ziemlich einfach:
Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis.
Kein Arbeitsverhältnis light.
Keine arbeitsrechtliche Sonderzone.
Und schon gar kein rechtsfreier Raum für 603 Euro. 😉
Wer das im Hinterkopf behält, hat schon ziemlich viel richtig gemacht.
Und wenn Ihnen bei all den Grenzen, Ausnahmen und Besonderheiten irgendwann der Kopf raucht:
Willkommen in meiner Welt.
Ich mache das tatsächlich freiwillig. 😏
Lohn rockt. Auch bei 603 Euro.
Sabine Schulz · Lohnbuchhalterin
0160 99182077 · sabine@schulz-schulz.de
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