Chef sagt nein. So einfach ist es leider nicht. 😏
7:00 Uhr. Treffpunkt Firma.
Vier Mitarbeiter steigen ins Firmenfahrzeug. Material ist dabei, Werkzeug auch. Gemeinsam geht es zur Baustelle.
8:15 Uhr. Ankunft.
Der Chef sagt:
„So. Jetzt beginnt die Arbeitszeit.“
Der Mitarbeiter schaut auf die Uhr:
„Moment mal. Ich sitze seit 7 Uhr für dich im Auto.“
Und irgendwo zwischen beiden sitzt die Lohnbuchhalterin und denkt:
„Was genau habt ihr eigentlich vereinbart?“ 😂
Denn bei Fahrtzeiten gibt es eine dieser wunderbaren Antworten, die im Lohn niemand hören möchte:
Es kommt darauf an.
Denn Fahrtzeit Arbeitszeit sind zwei Begriffe, bei denen es auf die konkrete Situation ankommt. Wer fährt von wo nach wo? Gibt es einen festen Arbeitsort? Ist die Fahrt vom Arbeitgeber angeordnet? Und was wurde eigentlich vereinbart?
Fahrtzeit Arbeitszeit: Fahrt ist nicht gleich Fahrt
Die Frage „Ist Fahrtzeit Arbeitszeit?“ klingt einfach.
Ist sie aber nicht.
Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand morgens ganz normal zu seinem festen Arbeitsplatz fährt, vom Betrieb zur Baustelle geschickt wird, als Außendienstler verschiedene Kunden anfährt oder für seinen Arbeitgeber auf Dienstreise geht.
Und dann müssen wir sogar noch zwei verschiedene Fragen auseinanderhalten:
Ist es Arbeitszeit?
und
Muss diese Zeit bezahlt werden?
Klingt nach derselben Frage.
Ist aber nicht dieselbe.
Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich klar, dass die arbeitszeitrechtliche Einordnung und die Vergütungspflicht getrennt zu betrachten sind. Eine Zeit kann arbeitszeitrechtlich relevant sein, ohne dass daraus automatisch dieselbe Vergütungsfolge entsteht – und umgekehrt.
Willkommen in der wunderbaren Welt von Arbeitsrecht und Lohn. 🤘😂
Fall 1: Von zu Hause zur festen Arbeitsstelle
Beginnen wir mit dem Klassiker.
Der Mitarbeiter wohnt in Cham und arbeitet jeden Tag im selben Betrieb in Regensburg.
Morgens fährt er von zu Hause dorthin.
Das ist grundsätzlich sein Arbeitsweg.
Das BAG ordnet den gewöhnlichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle grundsätzlich der privaten Lebensführung zu. Der Arbeitnehmer muss schließlich erst einmal dorthin gelangen, wo er seine geschuldete Arbeit erbringt.
Ob er dafür zehn Minuten braucht oder eine Stunde, macht aus dem normalen Arbeitsweg nicht plötzlich Arbeitszeit.
Bis hierhin noch einfach.
Jetzt machen wir es interessanter. 😏
Fall 2: Erst Betrieb, dann Baustelle
Unser Mitarbeiter soll morgens um 7 Uhr im Betrieb erscheinen.
Dort wird vielleicht Werkzeug oder Material eingeladen. Anschließend schickt der Arbeitgeber die Mannschaft auf eine auswärtige Baustelle.
Jetzt fährt der Mitarbeiter eben nicht mehr einfach privat zu seinem Arbeitsplatz.
Die Fahrt kann Teil der Tätigkeit werden, die für den Arbeitgeber erbracht wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen mehrfach klargestellt, dass solche Fahrten – abhängig von Tätigkeit und konkreter Ausgestaltung – zu den geschuldeten Diensten gehören können.
Ein pauschales
„Fahrten bezahlen wir grundsätzlich nicht.“
würde ich deshalb nicht unbedingt auf ein T-Shirt drucken lassen. 😏
Fall 3: Der Außendienstler fährt direkt von zu Hause zum Kunden
Jetzt wird es noch schöner.
Kein Büro. Kein fester Einsatzort.
Der Mitarbeiter fährt morgens von zu Hause zum ersten Kunden, tagsüber von Kunde zu Kunde und abends vom letzten Kunden wieder nach Hause.
Der Europäische Gerichtshof hat für Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort entschieden, dass die Fahrten zwischen Wohnung und erstem beziehungsweise letztem Kunden unter den dortigen Voraussetzungen Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sind.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat bei einem Außendienstmitarbeiter entschieden, dass er mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erfüllt.
Und spätestens jetzt ist unser schönes:
„Der Arbeitstag beginnt erst beim Kunden.“
nicht mehr ganz so schön.
Fall 4: Dienstreise
Montag Nürnberg.
Dienstag Hamburg.
Mittwoch wieder zurück.
Und schon haben wir die nächste Frage:
Was ist eigentlich mit der Reisezeit?
Auch hier gibt es keine hübsche Ein-Satz-Regel für jede Konstellation.
Bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Auslandsentsendung hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise entschieden, dass die erforderlichen Zeiten der Hin- und Rückreise grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten sind.
Interessant ist dabei das Wort:
erforderlich.
Wenn der Arbeitgeber Reisemittel und Reiseverlauf vorgibt, richtet sich die erforderliche Zeit grundsätzlich danach. Darf der Arbeitnehmer selbst wählen, ist nicht automatisch jede denkbare Reiseverlängerung auf Kosten des Arbeitgebers abrechenbar.
Der dreitägige Zwischenstopp auf Mallorca dürfte also schwierig werden. 😂
Und jetzt kommt der wichtige Unterschied
Arbeitszeit ≠ automatisch Vergütung
Das ist für mich der eigentliche Gscheidhaferl-Moment dieses Themas.
Arbeitszeitrecht fragt unter anderem:
Wie lange arbeitet der Mensch?
Sind Höchstarbeitszeiten eingehalten?
Wo liegen Pausen und Ruhezeiten?
Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit grundsätzlich als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
Das Vergütungsrecht fragt dagegen:
Was davon muss der Arbeitgeber bezahlen – und wie?
Und das BAG sagt ausdrücklich:
Die arbeitszeitrechtliche Einordnung entscheidet nicht automatisch über die Vergütungspflicht.
Für Reise- und Fahrtzeiten können außerdem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag besondere Vergütungsregelungen enthalten. Selbst ein Ausschluss der Vergütung bestimmter Reisezeiten kann unter Voraussetzungen möglich sein – insbesondere darf dadurch ein bestehender Mindestlohnanspruch nicht unterschritten werden.
Deshalb bitte nicht aus diesem Artikel mitnehmen:
„Sabine hat gesagt, jede Fahrt muss bezahlt werden.“
Hat Sabine nämlich nicht gesagt. 😏
Und was hat die Lohnbuchhaltung damit zu tun?
Eine ganze Menge.
Denn irgendwann kommt eine Datei.
Oder ein Stundenzettel.
Oder eine Mail.
Müller: 168 Stunden.
Sehr schön.
Nur:
Sind die Fahrzeiten drin?
Welche?
Vom Betrieb zur Baustelle?
Von zu Hause zum Kunden?
Dienstreisen?
Überstunden?
Pausen?
Und wer hat entschieden, wie diese Zeiten behandelt werden?
Die Lohnabrechnung kann die Zahlen am Ende korrekt verarbeiten.
Sie kann aber nicht hellsehen, welche Arbeitszeit vorher unterschlagen, vergessen oder falsch eingeordnet wurde.
Und wenn ein Betrieb über Monate oder Jahre Fahrtzeiten falsch behandelt, reden wir möglicherweise irgendwann nicht mehr nur über ein paar Stunden.
Dann können auch Vergütungsnachforderungen, Mindestlohn und Arbeitszeitgrenzen interessant werden.
Dann rockt der Lohn plötzlich etwas lauter als geplant. 😂
Mein Rat an Arbeitgeber
Klären Sie Fahrt- und Reisezeiten bevor darüber gestritten wird.
Wer hat einen festen Arbeitsort?
Wo beginnt der Arbeitstag?
Welche Fahrten sind betrieblich veranlasst?
Wie werden Reisezeiten vergütet?
Was steht im Arbeitsvertrag?
Gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung?
Und vor allem:
Wissen Ihre Mitarbeiter eigentlich, welche Regelung bei Ihnen gilt?
Denn der schlechteste Zeitpunkt, diese Fragen zum ersten Mal zu stellen, ist der Moment, in dem ein Mitarbeiter sagt:
„Mir fehlen da übrigens 73 Stunden.“
Und die Lohnbuchhalterin?
Die holt dann den Kaffee. ☕😏
Denn:
„Fahrtzeit zahlen wir nie.“
Kann falsch sein.
„Jede Fahrt ist bezahlte Arbeitszeit.“
Kann ebenfalls falsch sein.
Wie so oft im Lohn steckt die Wahrheit irgendwo zwischen Arbeitsvertrag, Tätigkeit, Einsatzort, Tarifvertrag und Rechtsprechung.
Deshalb:
Erst klären. Dann Zeiten erfassen. Dann abrechnen.
Und bitte nicht am 25. des Monats erwarten, dass die Lohnbuchhalterin aus einem Stundenzettel und drei WhatsApp-Nachrichten noch schnell Sherlock Holmes spielt. 😂
Lohn rockt. 🤘
Sabine Schulz · Lohnbuchhalterin
0160 99182077 · sabine@schulz-schulz.de
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