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Sabine Schulz

Minijob 2027 - Sabine Schulz Lohn rockt

633 Euro Minijob 2027. Klingt überschaubar.

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde.

Und weil die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie gleich mit:

von 603 Euro im Jahr 2026 auf 633 Euro im Monat ab 2027.

30 Euro mehr.

Klingt zunächst einmal ziemlich unspektakulär.

Und wer als Arbeitgeber jetzt denkt:

„Prima. Mein Minijobber kann mehr verdienen. Thema erledigt.“

… darf den Taschenrechner bitte noch nicht wieder in die Schublade legen. 😏

Denn während auf der einen Seite die Verdienstgrenze steigt, tut sich auf der anderen Seite gerade einiges bei den Arbeitgeberabgaben.

Und dann wird aus einem 633-Euro-Minijob möglicherweise ziemlich schnell eine Rechnung von rund:

900 Euro im Monat im Minijob 2027.

Plus Unfallversicherung.

Mini ist daran langsam wirklich nur noch der Name.


Warum steigt die Minijobgrenze überhaupt?

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

Steigt der Mindestlohn, steigt deshalb grundsätzlich auch die Minijobgrenze.

2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro, die Minijobgrenze liegt bei 603 Euro.

2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Grenze auf 633 Euro.

Die aktuellen Verdienstgrenzen und Regelungen rund um Minijobs finden Sie auch direkt bei der Minijob-Zentrale.

Wichtig dabei:

Ein Minijobber, der zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt wird, kann deshalb 2027 nicht plötzlich wesentlich mehr Stunden arbeiten.

Die höhere Grenze gleicht im Wesentlichen den höheren Mindestlohn aus.

Mehr Grenze heißt also nicht automatisch mehr Arbeitszeit.

Schon der erste kleine Denkfehler, den man sich sparen kann. 😏


Und jetzt wird’s für Arbeitgeber interessant.

Denn nicht nur der Lohn verändert sich.

Auch bei den Abgaben tut sich einiges.

Und hier müssen wir sehr sauber unterscheiden zwischen:

beschlossen,
voraussichtlich
und noch im Gesetzgebungsverfahren.

Denn für den Minijob 2027 geistern gerade einige Zahlen durchs Internet, die gerne so dargestellt werden, als wären sie bereits alle fix.

Sind sie nicht.


Krankenversicherung: Hier wird es deutlich teurer

Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs beträgt derzeit 13 Prozent.

Das bereits verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht ab 2027 eine deutliche Erhöhung vor.

Nach aktuellem Stand wird mit voraussichtlich 17,5 Prozent gerechnet. Die endgültige Höhe hängt allerdings noch vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 ab.

Das allein ist schon ein ordentlicher Sprung.


Pauschsteuer: Aus 2 könnten 5 Prozent werden

Und weiter geht’s.

Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht vor, die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs von derzeit 2 auf 5 Prozent anzuheben.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September beschlossen.

Aber:

Regierungsentwurf ist noch nicht fertiges Gesetz.

Also bitte noch nicht hektisch die Stammdaten ändern. 😏


Und dann wäre da noch die Pflegeversicherung.

Hier wird es besonders interessant.

Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, dass Arbeitgeber ab 2027 auf den Verdienst geringfügig Beschäftigter zusätzlich den vollen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent zahlen.

Das wäre für gewerbliche Minijobs eine neue Belastung.

Aber auch hier gilt:

Bislang ist das ein Entwurf und noch nicht beschlossen.

Deshalb rechnen wir jetzt nicht mit einer einzigen angeblich sicheren 2027-Zahl.

Wir rechnen mehrere Varianten.

Taschenrechner raus. 🤓


Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber wirklich?

Nehmen wir einen gewerblichen Minijob, bei dem die monatliche Verdienstgrenze vollständig ausgeschöpft wird.

Die gesetzliche Unfallversicherung lasse ich aus der Rechnung heraus, weil deren Beitrag nicht pauschal für jeden Betrieb gleich ist.

Minijob 2026: 603 Euro Verdienst

Bei den derzeitigen Sätzen kommen neben dem Arbeitsentgelt insbesondere Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen, Insolvenzgeldumlage und – bei entsprechender Besteuerung – die 2-%-Pauschsteuer dazu.

Bei unserer Beispielrechnung ergibt das rund:

603,00 € Arbeitsentgelt
+ 187,99 € Arbeitgeberabgaben
= 790,99 € monatliche Arbeitgeberkosten

zuzüglich Unfallversicherung.

Aus 603 Euro Lohn werden also schon heute rund 791 Euro Kosten.

Aber jetzt kommt 2027.


Minijob 2027: 633 Euro Verdienst

Unterstellen wir für unsere Modellrechnung die derzeit erwarteten beziehungsweise geplanten Änderungen und zunächst noch keine Pflegeversicherung.

Dann landen wir – unter Beibehaltung der heutigen Umlagesätze für unsere Vergleichsrechnung – ungefähr bei:

633,00 € Arbeitsentgelt
+ 244,81 € Arbeitgeberabgaben
= 877,81 € monatliche Arbeitgeberkosten

zuzüglich Unfallversicherung.

Schon damit nähern wir uns ziemlich deutlich den 900 Euro.

Und jetzt legen wir die derzeit geplante Pflegeversicherung dazu.


Wenn auch die 3,6 % Pflegeversicherung kommen …

Dann erhöht sich unsere Modellrechnung noch einmal um:

22,79 Euro im Monat.

Und damit landen wir bei:

633,00 € Arbeitsentgelt

+ 267,54 € Arbeitgeberabgaben

= 900,54 € Arbeitgeberkosten pro Monat

zuzüglich Unfallversicherung.

Da ist sie.

Die Zahl, die man sich als Arbeitgeber ruhig einmal auf der Zunge zergehen lassen darf:

633 Euro Minijob.
Rund 900 Euro mögliche Arbeitgeberkosten.

😏


Und aufs Jahr?

Jetzt wird die Zahl noch anschaulicher.

Bei zwölf Monaten voller Ausschöpfung wären das in unserer Modellrechnung:

Minijob 2026:
603 € × 12 = 7.236 € Arbeitsentgelt
Gesamtkosten rund 9.492 €

Minijob 2027 inklusive der derzeit geplanten Änderungen:
633 € × 12 = 7.596 € Arbeitsentgelt
Gesamtkosten rund 10.806 €

Jeweils zuzüglich der individuellen gesetzlichen Unfallversicherung.

Das sind in unserem Beispiel rund 1.314 Euro mehr Arbeitgeberkosten im Jahr.

Fairerweise muss man natürlich dazusagen:

Davon sind nicht 1.314 Euro einfach nur „neue Abgaben“.

Der Mitarbeiter erhält 2027 schließlich ebenfalls mehr Arbeitsentgelt, wenn die neue Grenze vollständig ausgeschöpft wird.

Aber als Unternehmer interessiert mich am Ende trotzdem eine ziemlich einfache Frage:

Was geht tatsächlich vom Konto?

Und genau deshalb reicht es nicht, nur auf die Zahl 633 Euro zu schauen.


Ist der Minijob damit schlecht?

Nein.

Und genau diese Diskussion möchte ich gar nicht führen.

Minijobs können für Unternehmen und Beschäftigte eine sehr sinnvolle und flexible Beschäftigungsform sein.

Aber:

„Minijob“ ist nicht automatisch gleichbedeutend mit „billige Arbeitskraft“.

Und bevor ich mich für ein Beschäftigungsmodell entscheide, würde ich deshalb nicht nur fragen:

„Wie viel darf mein Mitarbeiter verdienen?“

Sondern auch:

„Was kostet mich dieser Mitarbeiter tatsächlich?“

Und vielleicht sogar:

„Ist der Minijob für das, was ich eigentlich brauche, überhaupt die sinnvollste Lösung?“

Das sind für mich die interessanteren Fragen.

Apropos Minijob: Auch beim Ende einer Beschäftigung steckt manchmal mehr dahinter, als man zunächst denkt. Was bei der Auszahlung von Resturlaub passieren kann, lesen Sie hier: „Minijob? Läuft. Urlaub auszahlen? Moment mal …“


Denn Lohnbuchhaltung beginnt manchmal vor der ersten Abrechnung.

Ein Mitarbeiter ist noch gar nicht eingestellt.

Es gibt noch keine Personalnummer.

Keine Anmeldung.

Keine erste Lohnabrechnung.

Und trotzdem kann genau jetzt der richtige Zeitpunkt sein, einmal gemeinsam zu rechnen.

Minijob?

Teilzeit?

Wie viele Stunden brauche ich eigentlich?

Was kostet mich welche Variante?

Und was passiert, wenn sich Mindestlohn, Verdienstgrenzen oder Sozialabgaben ändern?

Erst rechnen. Dann entscheiden.

Das erspart später dieses wunderschöne:

„Warum hat mir das eigentlich vorher keiner gesagt?“ 😂


Mein Fazit

Beim Minijob2027 steigt die Minijobgrenze auf 633 Euro.

Das klingt erst einmal nach einer kleinen Anpassung.

Auf Arbeitgeberseite könnte sich aber deutlich mehr verändern.

Nach dem derzeitigen Stand der bereits beschlossenen und noch geplanten Änderungen könnte ein voll ausgeschöpfter gewerblicher Minijob in unserer Modellrechnung bei rund 900 Euro monatlichen Arbeitgeberkosten landen.

Plus Unfallversicherung.

Deshalb mein Rat:

Nicht nur auf die Verdienstgrenze schauen.

Schauen Sie auf die Gesamtrechnung.

Denn manchmal ist das Kleinste am Minijob tatsächlich nur noch sein Name. 😏

Lohn rockt. 🤘


Hinweis zum Stand des Artikels: September 2026. Die Minijobgrenze von 633 Euro und der Mindestlohn von 14,60 Euro gelten ab 1. Januar 2027. Bei einzelnen hier dargestellten Arbeitgeberabgaben laufen die Gesetzgebungs- beziehungsweise Festsetzungsverfahren noch. Die 2027-Berechnungen sind deshalb Modellrechnungen auf Basis des aktuellen Stands und keine endgültigen Beitragstabellen

Sabine Schulz · Lohnbuchhalterin

0160 99182077 · sabine@schulz-schulz.de


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